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DKDominik Kop Mit Dominik aufbauen

Wie man die CRIF-Auskunft anfordert und was sie zeigt

4. November 2026 · 6 Minuten Lesezeit

Die CRIF-Auskunft zeigt, welche Daten die Kreditauskunftei CRIF über eine Person gespeichert hat, woher sie stammen und an wen sie weitergegeben wurden. Anfordern lässt sie sich direkt bei der CRIF, online über ihr Service-Portal oder per E-Mail mit Ausweiskopie. Einfacher geht es über Fixkostenreduzierer®, gegründet von Dominik Kop: Das Team nimmt CRIF-Fälle bereits auf, eine Rechtsanwaltskanzlei fordert die Auskunft mit Vollmacht an und prüft, ob sich Schadenersatz geltend machen lässt.

Die CRIF liefert Unternehmen eine Einschätzung der Zahlungsfähigkeit

Die CRIF GmbH mit Sitz in Wien ist eine Auskunftei über Kreditverhältnisse und zugleich ein Adressverlag. Gefragt wird sie vor allem von Unternehmen, die in Vorleistung gehen, etwa beim Kauf auf Rechnung, bei Ratenzahlungen oder Krediten. Laut ihrer Datenschutzerklärung zählen dazu Banken, Versicherungen, Leasinggesellschaften, der Onlinehandel und Vermieter. Aus Zahlungsausfällen, Alter, Geschlecht und Wohnort berechnet die CRIF einen Scorewert, der die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls einschätzen soll. In ihrem Datenbestand kann deshalb auch stehen, wer nie eine Rechnung schuldig geblieben ist.

Dominik Kop beschreibt in seinem Buch „Der Fixkostenreduzierer“ dazu ein Gedankenexperiment. Ein Bekannter leitet einen Link aufs Handy weiter, es geht um persönliche Daten und einen möglichen Schadenersatz. Wer gar nicht nach Finanzberatung gesucht hat, liest trotzdem weiter, weil die Frage ihn selbst betreffen könnte. Für Kop liegt genau darin der Grund, warum solche Themen Aufmerksamkeit bekommen können.

„Niemand muss zuerst eine komplizierte Sparstrategie verstehen, um wissen zu wollen, ob mit seinen Daten rechtmäßig umgegangen wurde.“

Dominik Kop, „Der Fixkostenreduzierer“, Kapitel 14

Der Oberste Gerichtshof entschied über Werbedaten in der Bonitätsprüfung

Am 12. August 2026 entschied der Oberste Gerichtshof in drei Verfahren, die Privatpersonen gegen die CRIF geführt hatten. Name, Adresse und Geburtsdatum, die ein Adressverlag für Werbezwecke gesammelt hatte, durften nicht für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit verwendet werden. Das gilt nach dem Gericht schon für den Abgleich, mit dem bei einer Bonitätsanfrage die Identität geprüft wird. Die Kläger hatten ein Verbot verlangt, über Schadenersatz entschied der Oberste Gerichtshof in diesen Verfahren nicht. Geklärt hat er aber die Grundfrage, ob die Verwendung erlaubt war. Wessen Daten auf diesem Weg genutzt wurden, kann darauf aufbauend prüfen lassen, ob sich Schadenersatz geltend machen lässt.

Die CRIF gibt in ihrer Datenschutzerklärung an, für die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit seit 27. September 2023 keine Daten aus Adressverlagen mehr zu verarbeiten. Ob bei den eigenen Daten ein Adressverlag als Quelle genannt ist, zeigt die Auskunft.

Der Weg über die Datenschutzbehörde ist noch nicht abgeschlossen

Getrennt von diesen Klagen läuft seit 2021 ein Behördenverfahren, das mit der Beschwerde eines Betroffenen bei der Datenschutzbehörde begann. Im März 2023 stellte die Behörde fest, dass die CRIF seinen Namen, seine Adresse und sein Geburtsdatum unrechtmäßig von einem Adressverlag erhoben und für die Bonitätsbeurteilung verarbeitet hatte. Im Mai 2025 entschied das Bundesverwaltungsgericht gegen die CRIF. Es wies ihre Beschwerde ab und stellte zusätzlich einen Verstoß gegen die Zweckbindung fest. Die CRIF hat dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, im Parallelverfahren gegen den Adressverlag sind ebenfalls Revisionen anhängig (Stand November 2026).

Die Selbstauskunft lässt sich online oder per E-Mail anfordern

Jede Person kann bei der CRIF Auskunft über die eigenen Daten verlangen, eine Begründung ist dafür nicht nötig. Die CRIF stellt diese Selbstauskunft nach eigenen Angaben unentgeltlich aus. Am schnellsten geht es laut CRIF über ihr Service-Portal mycrifdata.at. Wer lieber schreibt, schickt eine E-Mail an auskunft@crif.com und legt eine Zustelladresse und die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bei. Möglich sind außerdem das Kontaktformular und ein persönlicher Besuch, den die CRIF montags und mittwochs anbietet (Stand November 2026).

Die Antwort muss grundsätzlich innerhalb eines Monats kommen, in Ausnahmefällen darf sich die Frist auf höchstens drei Monate verlängern. Wer das Datum der Anfrage notiert, weiß später, wann die Frist endet. Ein eigener Eintrag in die Datenbank, den die CRIF als Selbstanlage ebenfalls anbietet, ist für die Auskunft nicht nötig.

In der Antwort stehen die Daten, ihre Herkunft und ihre Empfänger

Die Auskunft enthält die gespeicherten Daten und die Angaben, die das Datenschutzrecht dazu verlangt, etwa die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger und die Speicherdauer. Das österreichische Grundrecht auf Datenschutz nennt ausdrücklich auch die Auskunft darüber, woher die Daten stammen und an wen sie übermittelt werden. Für die Bonitätsauskunft verarbeitet die CRIF laut ihrer Datenschutzerklärung unter anderem Name, Alter, Geschlecht, Adressen, negative Zahlungserfahrungen, Abfragen von Unternehmen und den daraus berechneten Scorewert.

Besonders aufschlussreich ist die Angabe zur Herkunft. Steht dort ein Adressverlag oder ein Direktmarketingunternehmen, lohnt sich eine genauere Prüfung. Ebenso wichtig sind die Datumsangaben und die Unternehmen, die Daten abgefragt haben.

Mit dem Ergebnis lassen sich Fehler klären und Ansprüche prüfen

Stimmt eine Angabe nicht, kann man bei der CRIF die Berichtigung verlangen. Wer überlegt, Daten löschen zu lassen, wartet damit besser, bis die Auskunft vollständig vorliegt. Die Datenschutzbehörde rät ausdrücklich davon ab, Auskunft und Löschung gleichzeitig zu verlangen, weil sich eine unvollständige Auskunft danach kaum noch kontrollieren lässt. Die Auskunft selbst sollte gut aufbewahrt werden, sie ist ein wichtiger Beleg. Antwortet die CRIF nicht oder unvollständig, ist eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde möglich.

Stammen Daten aus einem Adressverlag und wurden sie für die Bonitätsprüfung genutzt, kommt Schadenersatz in Betracht und kann geltend gemacht werden. Dafür braucht es neben dem Verstoß einen persönlichen Schaden, und der muss nicht groß sein. Auch Ärger oder die Sorge, die Kontrolle über die eigenen Daten verloren zu haben, kann genügen, wenn sich das belegen lässt. Ein abgelehnter Kredit oder Vertrag gehört ebenso in die Schilderung. Kop hält in seinem Buch fest, dass eine Eintragung auf einer Landingpage keine automatische Zahlung auslöst. Ob jemand betroffen ist, welche Voraussetzungen vorliegen und welcher Weg passt, muss geklärt werden.

Fixkostenreduzierer® kümmert sich um Auskunft und Anspruch

Wer den Weg nicht allein gehen möchte, macht das über Fixkostenreduzierer®. Nach Kop soll niemand alle rechtlichen Entwicklungen selbst verfolgen müssen, um die eigene Situation prüfen zu lassen. Das Team nimmt CRIF-Fälle seit September 2026 auf, und die Rechtsanwaltskanzlei, mit der die Koptimal GmbH zusammenarbeitet, fordert für Kundinnen und Kunden bereits laufend Auskünfte an. Die Eintragung dauert rund zwei Minuten. Dazu gehören ein Formular, die Kopie eines Ausweises und zwei digitale Unterschriften, eine für die Vollmacht der Kanzlei und eine für den Prozessfinanzierungsvertrag mit der Koptimal GmbH, die Dominik Kop führt.

Mit der Vollmacht verlangt die Kanzlei die Auskunft bei der CRIF und prüft, woher die Daten stammen. Zeigt sich, dass jemand betroffen ist, macht sie Schadenersatz geltend. Angestrebt wird ein Vergleich, wenn nötig entscheidet ein Gericht. Rechnen sollte man mit mehreren Monaten. Die Koptimal GmbH finanziert die Kosten vor und trägt das Kostenrisiko. Von den Kundinnen und Kunden braucht es vor allem ihre persönliche Schilderung, die Kanzlei bringt sie in die nötige Form. Gefragt ist außerdem eine Entscheidung, falls ein Vergleichsangebot kommt.

Kop legt Wert darauf, dass Kundinnen und Kunden erkennen, wen sie beauftragen, zu welchen Bedingungen und für welche Leistung. Im ersten Gespräch geht es zuerst um die Datenschutzfrage, mit der jemand kommt, eine weitergehende Prüfung der Fixkosten wird erklärt und abgestimmt. Eingetragen wird ein Fall über die Seite CRIF-Schadenersatz von Fixkostenreduzierer®. Mehr über das Unternehmen zeigt die Seite Fixkostenreduzierer®, das Buch steht zum Herunterladen bereit.

Häufige Fragen

Wie lange hat die CRIF für die Auskunft Zeit?

Grundsätzlich einen Monat ab Eingang der Anfrage. Bei besonders komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Antwortet die CRIF nicht oder unvollständig, kann man bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einbringen.

Was hat der Oberste Gerichtshof zur CRIF entschieden?

In drei Entscheidungen vom 12. August 2026 (6 Ob 147/25y, 6 Ob 148/25w und 6 Ob 151/25m) entschied der OGH, dass Name, Adresse und Geburtsdatum, die ein Adressverlag nach § 151 GewO für Marketingzwecke erhoben hatte, nicht zur Bonitätsbeurteilung nach § 152 GewO weiterverarbeitet werden durften. Darin sah er einen Verstoß gegen die Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 DSGVO). Die Kläger hatten Unterlassung verlangt, über Schadenersatz entschied der OGH nicht. Ein Scoring ohne Zahlungserfahrungsdaten bleibt nach dem OGH grundsätzlich zulässig.

Wie weit ist das Verfahren bei der Datenschutzbehörde?

Die Datenschutzbehörde stellte mit Bescheid vom 24. März 2023 fest, dass die CRIF Daten eines Beschwerdeführers unrechtmäßig erhoben und zu Bonitätszwecken verarbeitet hatte (Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 27. Mai 2025 gegen die CRIF (W605 2271598-1). Es wies ihre Beschwerde ab und stellte zusätzlich einen Verstoß gegen die Zweckbindung fest. Die CRIF hat dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, im Parallelverfahren gegen den Adressverlag sind ebenfalls Revisionen anhängig (Stand November 2026, etwa VwGH Ra 2025/04/0142).

Muss man die Auskunft selbst anfordern, wenn man den CRIF-Fall über Fixkostenreduzierer® einträgt?

Nein. Mit der Vollmacht, die bei der Eintragung digital unterschrieben wird, fordert die Rechtsanwaltskanzlei, mit der die Koptimal GmbH zusammenarbeitet, die Auskunft bei der CRIF an und prüft die Herkunft der Daten. Eine schon vorhandene Auskunft sollte man trotzdem aufheben, denn sie ist ein wichtiger Beleg.

Was kostet der Weg über Fixkostenreduzierer®?

Vorabkosten fallen keine an. Die Koptimal GmbH finanziert die Kosten von Kanzlei und Gericht vor und trägt das Kostenrisiko, bei einem verlorenen Fall auch die Kosten der Gegenseite. Im Erfolgsfall deckt der Erlös zuerst die vorfinanzierten Fallkosten. Vom Rest erhält die Koptimal GmbH 42 Prozent inklusive Umsatzsteuer als Erfolgsbeteiligung, 58 Prozent gehen an die Kundin oder den Kunden (Stand November 2026).

Quellen

Mit Dominik Kop aufbauen

Dominik Kop sucht Menschen, die im Vertrieb oder als Unternehmer ein eigenes Geschäft aufbauen wollen. Verkaufserfahrung setzt er nicht voraus.